GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Verkaufsbedingungen von PCB | rev.6
(i) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Kauf von Leiterplatten und anderen Waren, die von PCB Connect AB, PCB Connect ALS, PCB Connect OY, PCB Connect BV, PCB Connect Ltd (HK), PCB Connect Electronics (Shenzhen) Co., Ltd, PCB Connect Inc., PCB Connect GmbH, PCB Connect OÜ, PCB Connect ALS, PCB Connect Ltd (Großbritannien), PCB Connect Sp. z oo, PCB Connect Private Ltd oder andere Unternehmen innerhalb der PCB Connect Holding AB Unternehmensgruppe als Verkäufer, nachfolgend „Verkäufer“ genannt. Der Kunde, der den Vertrag mit dem Verkäufer abschließt, wird nachfolgend „Käufer“ genannt. Die Bestellung des Käufers und die Auftragsbestätigung des Verkäufers gelten als Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(ii) Der Begriff „schriftlich“ und ähnliche Begriffe beziehen sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein unterzeichnetes Dokument oder einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail.
(iii) Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden und sich auf eine konkrete Bestellung beziehen, um wirksamer Vertragsbestandteil zu sein. Widerspricht der Verkäufer Abweichungen, auf die der Käufer verweist oder die er anderweitig darlegt, gilt dies nicht als Zustimmung zu diesen Abweichungen oder als Verzicht auf Rechte des Verkäufers aus seiner Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die der Käufer verweist oder die er anderweitig darlegt, es sei denn, der Verkäufer erkennt diese Bedingungen für eine konkrete Bestellung ausdrücklich und schriftlich an.
(i) Angaben in Produktinformationen, Preislisten, Verfahrensbeschreibungen und ähnlichen Informationen auf der Website des Verkäufers oder in sonstiger Weise sind für einen Vertrag über eine konkrete Bestellung nur verbindlich, soweit dies schriftlich vereinbart wurde und der Vertrag die betreffenden Angaben konkretisiert.
(ii) Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen über die Ware oder deren Herstellung, die von einer Partei der anderen Partei vor oder nach Vertragsschluss übergeben werden, bleiben Eigentum der erstgenannten Partei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Zeichnungen und sonstige technische Informationen sowie Informationen über die Identität und Umstände von Herstellern und Endkunden dürfen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht für andere Zwecke verwendet werden als für den, zu dem sie erhalten wurden.
(iii) Für Produktionswerkzeuge zur Leiterplattenherstellung sind ausschließlich Datendateien im Gerber-, ODB++-, Excellon- und Sieb & Meyer-Format geeignet. Andere Datenformate sind für die Erstellung von Produktionswerkzeugen nicht geeignet und müssen in ein geeignetes Datenformat konvertiert werden. Wenn der Kunde PCB Connect jedes andere Datenformat als Gerber, ODB++, Excellon oder Sieb & Meyer, PCB Connect konvertiert diese anderen Datenformate mithilfe der neuesten verfügbaren Konvertierungssoftware des ursprünglichen Designsoftwareanbieters in ein geeignetes Datenformat. PCB Connect Für Konvertierungsfehler kann keine Haftung übernommen werden.
Die anwendbaren Handelsklauseln werden schriftlich vereinbart und sind gemäß der neuesten Fassung der INCOTERMS zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszulegen.
(i) Der Liefertermin wird schriftlich vereinbart. Stellt der Verkäufer fest, dass eine Lieferung oder ein Teil einer Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann oder eine Verzögerung zu erwarten ist, so hat er den Käufer unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren und, wenn möglich, den voraussichtlichen Liefertermin anzugeben.
(ii) Verzögert sich eine Lieferung oder ein Teil einer Lieferung aufgrund (a) einer Handlung oder Unterlassung oder eines sonstigen Umstands auf Seiten des Käufers, (b) der Aussetzung der Lieferung durch den Verkäufer gemäß nachstehendem Artikel 5 oder (c) eines Umstands, der eine Ausnahme gemäß nachstehendem Artikel 11 darstellt, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum, unabhängig davon, ob die Ursache der Verzögerung vor oder nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin eintritt.
(iii) Verzögert sich eine Lieferung oder ein Teil einer Lieferung aufgrund einer Handlung, Unterlassung oder eines anderen Umstands seitens des Verkäufers um mehr als drei Wochen, hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz, sofern ihm durch die Verzögerung ein Schaden entsteht. Der Schadensersatz darf jedoch 10 % des Teils des Preises (ohne Mehrwertsteuer und ähnliche Abgaben) nicht übersteigen, der auf den verspäteten Teil der Lieferung entfällt. Der Käufer verliert seinen Schadensersatzanspruch gemäß diesem Absatz, wenn er den Verkäufer nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, schriftlich über seinen Schadensersatzanspruch informiert und dabei die Berechnung des entstandenen Schadens und die jeweilige Lieferverzögerung angibt.
(iv) Verzögert sich die Lieferung in einem in Absatz (iii) genannten Fall um mehr als zwei Monate, kann der Käufer schriftlich die Lieferung innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch zwei Wochen langen Nachfrist verlangen. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb dieser Nachfrist und ist dies nicht auf einen in Absatz (ii) genannten Umstand zurückzuführen, kann der Käufer den Teil des Vertrags, der den verspäteten Lieferteil betrifft, schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz, sofern ihm durch die Kündigung ein Schaden entsteht. Die Summe des Schadensersatzes aufgrund einer solchen Kündigung und des etwaigen Schadensersatzes aufgrund einer Verzögerung gemäß Absatz (iii) darf jedoch 15 % des auf den verspäteten Lieferteil entfallenden Teils des Preises (ohne Mehrwertsteuer und ähnliche Abgaben) nicht überschreiten. Der Käufer verliert seinen Schadensersatzanspruch nach diesem Absatz, wenn er den Verkäufer nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem geplanten Liefertermin schriftlich über seinen Schadensersatzanspruch informiert und dabei die Berechnung des entstandenen Schadens und die jeweilige Lieferverzögerung angibt.
(v) Der Käufer hat wegen Lieferverzugs keinen Anspruch auf andere Rechtsbehelfe als auf Schadensersatz und Kündigung gemäß den Absätzen (iii) und (iv). Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Lieferverzug auf grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen ist.
(vi) Der Käufer hat sicherzustellen, dass er die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin entgegennehmen kann, unabhängig davon, ob es sich um einen Feiertag am Lieferort handelt und unabhängig von der vereinbarten Handelszeit. Stellt der Käufer fest, dass er die Lieferung nicht rechtzeitig entgegennehmen kann oder dass eine Verzögerung der Abnahme wahrscheinlich ist, hat er den Verkäufer unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und, wenn möglich, den Termin der Abnahme anzugeben. Der Käufer hat den Preis zu zahlen, als wäre die Ware zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin geliefert worden. Der Verkäufer hat Anspruch auf Schadensersatz, falls ihm durch die Verzögerung der Abnahme ein Schaden entsteht.
(i) Die Zahlungsfrist wird schriftlich vereinbart. Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, hat der Verkäufer ab Fälligkeit Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1,5 % p. a., sofern nicht schriftlich ein anderer Zinssatz vereinbart wurde. Ist der jeweils gültige Zinssatz nicht anwendbar, hat der Verkäufer Anspruch auf Zinsen zum jeweils höchsten geltenden Zinssatz.
(ii) Darüber hinaus kann der Verkäufer die Erfüllung des vom Zahlungsverzug betroffenen Vertrags sowie weiterer Verträge mit dem Käufer bis zur Zahlung durch schriftliche Mitteilung aussetzen, unabhängig davon, ob auch andere Verträge vom Zahlungsverzug betroffen sind, einschließlich noch nicht erfolgter Lieferungen und sonstiger Leistungen im Rahmen dieses Vertrags sowie weiterer Verträge. Der Verkäufer kann die Erfüllung des Vertrags auch dann durch schriftliche Mitteilung aussetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Käufer eine Lieferung im Rahmen des Vertrags nicht fristgerecht zahlt oder eine Lieferung im Rahmen eines anderen Vertrags mit dem Verkäufer nicht fristgerecht zahlt.
(iii) Zahlt der Käufer nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit oder besteht Grund zu der Annahme, dass er innerhalb der genannten Frist nicht zahlen wird, kann der Verkäufer den Vertrag oder, sofern er dies wünscht, den Teil des Vertrags, der sich auf noch nicht erfolgte oder bezahlte Lieferungen bezieht, schriftlich kündigen. Darüber hinaus kann der Verkäufer in einem solchen Fall auch andere Verträge mit dem Käufer schriftlich kündigen, sofern Lieferungen aus anderen Verträgen noch nicht erfolgt sind und unabhängig davon, ob diese Verträge von Zahlungsverzögerungen betroffen sind. Der Verkäufer hat Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die ihm durch die Kündigung dieses Vertrags und anderer Verträge mit dem Käufer entstehen.
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Verkäufers und der Verkäufer ist im Falle eines Vertragsrücktritts berechtigt, die Waren zurückzufordern, soweit dies nach dem hierfür geltenden Recht zulässig ist.
(i) Die gelieferte Ware muss den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Liegt ein Mangel der Ware aufgrund von Material- oder Verarbeitungsfehlern vor, so ist der Verkäufer gemäß den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels verpflichtet, (a) den Mangel durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Ware zu beheben oder (b) dem Käufer den für die mangelhafte Ware geleisteten Kaufpreis zu erstatten oder, falls die Zahlung noch nicht erfolgt ist, den Käufer schriftlich von der Zahlungsverpflichtung für die mangelhafte Ware zu entbinden.
(ii) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung oder Erforderlichkeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die betroffene Ware und die Lieferung benennen, eine klare Beschreibung des Mangels sowie ein Foto der mangelhaften Ware enthalten. Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhafte Ware, die Gegenstand der Anzeige ist, nach Möglichkeit aufzubewahren und dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Prüfung zu gestatten. Meldet der Käufer den Mangel nicht innerhalb der genannten Frist und in der genannten Weise, oder (b) bewahrt er die mangelhafte Ware, die Gegenstand der Anzeige ist, nach Möglichkeit auf, oder (c) lässt er die Ware nicht prüfen, hat er keinen Anspruch auf Abhilfe oder Schadensersatz wegen des Mangels, weder hinsichtlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Preisminderung, Schadensersatz oder sonstiger Mängel.
(iii) Nach Ablauf von acht Monaten ab Lieferung der Ware ist der Käufer nicht mehr berechtigt, dem Verkäufer Mängel anzuzeigen oder Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, unabhängig davon, ob der Mangel vor diesem Zeitpunkt erkennbar war oder nicht. Bei vom Verkäufer ersetzter oder reparierter Ware haftet der Verkäufer für Mängel der gelieferten Ware wie für Mängel der Originalware für einen Zeitraum von höchstens acht Monaten.
(iv) Ist dem Verkäufer eine Mängelrüge gemäß den Absätzen (ii) und (iii) zugegangen und hat der Käufer seine Verpflichtungen hieraus erfüllt, so hat der Verkäufer unverzüglich (a) den Mangel, für den er gemäß Absatz (i) haftet, durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben oder, sofern der Mangel für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der mangelhaften Ware wesentlich ist und der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb der genannten Frist beheben kann, (b) dem Käufer den für die mangelhafte Ware geleisteten Kaufpreis zu erstatten oder, sofern dieser noch nicht erfolgt ist, den Käufer schriftlich von der Zahlungsverpflichtung für die mangelhafte Ware zu entbinden. Möchte der Käufer, anstatt den Verkäufer zur Behebung eines gerügten Mangels aufzufordern, den Mangel selbst oder durch einen Dritten beheben lassen, bedarf es zuvor der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Erhält der Käufer diese Zustimmung nicht, hat er in keinem Fall und in keinem Umfang Anspruch auf Ersatz der durch die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten.
(v) Kommt der Verkäufer einer etwaigen Verpflichtung zur Behebung eines Mangels gemäß Absatz (iv) oben nicht unverzüglich nach, kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern, den Mangel innerhalb einer letzten, angemessenen Frist zu beheben, die in keinem Fall weniger als zwei Wochen betragen muss. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung innerhalb der letzten Frist nicht nach, kann der Käufer den Mangel selbst beheben oder durch einen Dritten beheben lassen, sofern er den Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der letzten Frist schriftlich von seiner Absicht unterrichtet. In einem solchen Fall hat der Käufer Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten, die zur Behebung des Mangels entstanden sind. Die Erstattung dieser Kosten darf jedoch 15 % des Teils des Preises (ohne Mehrwertsteuer und ähnliche Abgaben) nicht überschreiten, der auf die mangelhafte Ware entfällt.
(vi) Ist der Käufer gemäß Absatz (v) berechtigt, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, kann er anstelle dieses Rechts eine Minderung des Preises für die mangelhafte Ware in angemessener Höhe verlangen, sofern er den Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist des Verkäufers, hierüber schriftlich informiert. Die Minderung darf jedoch 15 % des auf die mangelhafte Ware entfallenden Preises (ohne Mehrwertsteuer und ähnliche Abgaben) nicht überschreiten.
(vii) Anstatt sein etwaiges Recht auf Mängelbeseitigung oder Mängelbeseitigung durch Dritte oder auf Preisminderung gemäß den Absätzen (v) und (vi) auszuüben, kann der Käufer den Teil des Vertrags, der sich auf die mangelhafte Ware bezieht, schriftlich kündigen, sofern der Mangel für die bestimmungsgemäße Nutzung der mangelhaften Ware wesentlich ist. Die Kündigung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach Ablauf der vom Verkäufer gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung erfolgen. Ist der Mangel für den gesamten Vertrag wesentlich, kann der Käufer den gesamten Vertrag innerhalb der genannten Frist schriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung des Vertrags oder eines Teils davon oder wenn der Verkäufer anstelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß Absatz (iv) die vom Käufer geleistete Zahlung erstattet oder ihn von der Zahlungsverpflichtung befreit hat, hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz, sofern ihm durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz darf jedoch 15 % des auf die mangelhafte Ware entfallenden Teils des Preises (ohne Mehrwertsteuer und ähnliche Abgaben) nicht übersteigen.
(viii) Der Käufer verliert seinen etwaigen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Mangels, auf Preisminderung oder Schadensersatz, wenn er den Verkäufer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vom Verkäufer gesetzten Frist zur Beseitigung des Mangels schriftlich über seinen Anspruch informiert und dabei die betreffende Lieferung, Ware, den Mangel sowie die Berechnung des reklamierten Betrags angibt. Ersetzte Ware oder Ware, für die der Verkäufer dem Käufer die Zahlung erstattet oder den Käufer von der Zahlungsverpflichtung befreit hat, wird dem Verkäufer auf dessen Verlangen nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt und geht in sein Eigentum über. Wird die Ware dem Verkäufer nicht nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt, verliert der Käufer alle seine Rechte wegen des Mangels und ist gegebenenfalls erneut zur Zahlung des Preises verpflichtet.
(ix) Erfordert die Mängelbeseitigung einen Eingriff in andere Gegenstände als die Ware, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Aufwendungen. Der Transport im Zusammenhang mit dem Austausch oder der Reparatur mangelhafter Ware erfolgt gemäß den Anweisungen des Verkäufers und auf dessen Kosten. Rügt der Käufer den Verkäufer über einen Mangel und stellt sich kein Mangel heraus, für den der Verkäufer gemäß Absatz (i) haftet, hat der Verkäufer Anspruch auf Vergütung der durch die Rüge entstandenen Aufwendungen.
(x) Der Verkäufer haftet nur wie in diesem Artikel beschrieben für Mängel. Dies gilt für alle Rechtsbehelfe und Schadensersatzansprüche sowie für alle direkten und indirekten Kosten und Schäden, die durch den Mangel entstehen, wie z. B. Demontage und Neuprogrammierung beim Käufer oder dessen Kunden, Produktionsausfall und entgangener Gewinn beim Käufer und dessen Kunden sowie Verlust von Geschäftswert, Geschäftsvolumen und Kunden. Soweit die vorstehenden Regelungen die Haftung des Verkäufers für Schäden beschränken, gelten diese Beschränkungen nicht, wenn der Mangel durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde.
Für die Zwecke dieser Klausel gilt:
„ Sanktionen “ bezeichnet alle geltenden Exportkontrollen, Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Wirtschafts- oder Finanzsanktionsgesetze oder ähnliche Gesetze, Regeln, Lizenzen, Anordnungen oder Anforderungen, Vorschriften oder Handelsembargos oder ähnliche restriktive Maßnahmen, die von Zeit zu Zeit von einer Sanktionsbehörde verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden.
„ Sanktionsliste “ bezeichnet jede von einer Sanktionsbehörde von Zeit zu Zeit veröffentlichte Liste von Personen oder Einrichtungen, die Gegenstand von Sanktionen sind.
„ Sanktionsbehörde “ bezeichnet die US-Regierung oder eine US-Behörde (einschließlich des Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums (oder eines dessen Nachfolgers) „OFAC“, des US-Außenministeriums, des US-Handelsministeriums oder des US-Finanzministeriums), den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Europäische Union oder einen ihrer Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich oder einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.
„ Eigentümer “ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder einzeln oder insgesamt, direkt oder indirekt 50 Prozent oder mehr besitzt oder kontrolliert, oder die Eigentümer oder Kontrolle im Sinne der Definition dieser Begriffe durch die jeweilige Sanktionsbehörde ist.
„ Tochterunternehmen “ bezeichnet jedes Unternehmen innerhalb der PCB Connect Holding AB-Unternehmensgruppe.
Der Käufer erkennt hiermit an und stimmt zu, dass die Lieferung der Waren Sanktionen unterliegen kann.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vor der Lieferung von Waren und jederzeit während der Vertragserfüllung Überprüfungen und Hintergrundprüfungen des Käufers durchzuführen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer im Rahmen dieser Überprüfungen die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Der Käufer ist allein für die Einhaltung der Sanktionen verantwortlich und darf nichts tun, was zu einem Verstoß des Verkäufers gegen die Sanktionen führen könnte. Insbesondere garantiert und versichert der Käufer, dass er, einschließlich aller in seinem Namen handelnden Personen, seiner leitenden Angestellten und Direktoren sowie seines Eigentümers:
a. auf keiner Sanktionsliste aufgeführt sind;
b. sich nicht in einem Land oder Gebiet befinden oder dort organisiert sind, das landesweiten oder gebietsweiten Sanktionen unterliegt;
c. es sich nicht um eine Person oder ein Unternehmen handelt, mit dem der Verkäufer aufgrund von Sanktionen keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf;
d. ansonsten keinen Sanktionen unterliegen;
e. keine Sanktionen verletzen;
f. wird sicherstellen, dass Erlöse aus der Übertragung von Waren an Dritte, sei es in ihrer ursprünglichen Form oder nach Einbau in ein anderes Produkt, nicht zum Vorteil einer Person oder Organisation verwendet werden, die auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist oder anderweitig Sanktionen unterliegt; und
g. in der Angebotsanfrage des Käufers, einschließlich der Anhänge, keine Informationen angibt, die Sanktionen unterliegen könnten oder dazu führen würden, dass der Verkäufer gegen Sanktionen verstößt;
h. wird die Waren weder in ihrer ursprünglichen Form noch nach Einbau in ein anderes Produkt direkt oder indirekt verwenden, verkaufen, weiterverkaufen, exportieren, reexportieren, übertragen, verteilen, umleiten, freigeben, entsorgen, offenlegen oder anderweitig damit umgehen, um:
i. alle Länder, Gebiete oder Bestimmungsorte, mit denen der Verkäufer grundsätzlich keine Geschäfte tätigt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Iran, Russische Föderation, Weißrussland, Syrien, Sudan, Kuba, Krim und Sewastopol sowie Nordkorea) und alle anderen Gebiete, die von Zeit zu Zeit umfassenden Sanktionen unterliegen;
ii. jedes andere Gebiet, in das die Lieferung von Waren aufgrund von Sanktionen eingeschränkt oder verboten wäre (vorbehaltlich der Einholung aller für eine solche Lieferung erforderlichen Lizenzen und/oder Genehmigungen durch den Käufer); oder
iii. jede Person oder Organisation, die auf einer Sanktionsliste steht (oder jede Person oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person oder Organisation befindet); und
i. wird alle erforderlichen Ausfuhrlizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen einholen und aufrechterhalten und alle Formalitäten erfüllen, die im Rahmen der Sanktionen erforderlich sein können, um die Waren in ihrer ursprünglichen Form oder nach Einbau in ein anderes Produkt zu verwenden, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, auszuführen, wiederauszuführen, zu übertragen, zu verteilen, umzuleiten, freizugeben, zu entsorgen, offenzulegen oder anderweitig damit zu verfahren;
j. die Waren weder in ihrer ursprünglichen Form noch nach Einbau in ein anderes Produkt im Zusammenhang mit der Entwicklung, Produktion, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Erkennung, Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder der Entwicklung, Produktion, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die solche Waffen transportieren können, oder für militärische Zwecke unter Verletzung eines geltenden Embargos (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten, des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und/oder der Vereinten Nationen) zu verwenden; und
k. wird keine Waren, weder in ihrer ursprünglichen Form noch nach Einbau in ein anderes Produkt, an Dritte verkaufen, weiterverkaufen, liefern, exportieren, reexportieren, übertragen, verteilen, umleiten, freigeben oder entsorgen, wenn der Käufer weiß oder Grund zur Annahme hat, dass die Waren für einen der in diesem Abschnitt 8 (einschließlich Absatz (j) oben) genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
Der Käufer verpflichtet sich und erklärt sich damit einverstanden, dass er (i) vor der Genehmigung einer Angebotsanfrage an den Verkäufer und (ii) unverzüglich danach den Verkäufer benachrichtigt, wenn der Käufer, einschließlich aller im Namen des Käufers handelnden Personen, seiner leitenden Angestellten und Direktoren oder seines (neuen oder bestehenden) Eigentümers:
i. auf einer Sanktionsliste stehen oder stehen werden;
ii. sich in einem Land oder Gebiet befinden oder dort organisiert sind oder werden, das landesweiten oder gebietsweiten Sanktionen unterliegt;
iii. eine Person oder ein Unternehmen sind oder werden, mit dem der Verkäufer aufgrund von Sanktionen keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf;
iv. anderweitig Sanktionen unterliegen oder unterliegen werden;
v. gegen Sanktionen verstoßen; oder
vi. ob in der Angebotsanfrage des Käufers, einschließlich der Anhänge, Informationen enthalten sind, die Sanktionen unterliegen könnten oder dazu führen könnten, dass der Verkäufer gegen Sanktionen verstößt, und auf welche Informationen sich diese beziehen.
Soweit dies zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder den Verkäufer erforderlich ist, wird der Käufer dem Verkäufer auf Anfrage unverzüglich sämtliche Informationen über den jeweiligen Endkunden, den jeweiligen Bestimmungsort und den jeweiligen Verwendungszweck der vom Verkäufer bereitgestellten Waren (Endverbleibserklärung), sei es im Original oder nach Einbau in ein anderes Produkt, sowie über etwaige bestehende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
Der Käufer verpflichtet sich, relevante Aufzeichnungen über Exporttransaktionen im Zusammenhang mit den Produkten mindestens 5 (fünf) Jahre lang aufzubewahren und dem Verkäufer Zugriff auf diese Aufzeichnungen zu gewähren, um die Einhaltung der Vorschriften gegebenenfalls zu überprüfen.
Zusätzliche Abhilfemaßnahmen
Zusätzlich zu allen anderen dem Verkäufer zustehenden Rechtsmitteln ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer und dessen verbundene Unternehmen, Führungskräfte und Mitarbeiter von allen direkten und indirekten Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Kosten, Forderungen, Schäden, Verlusten oder Aufwendungen (einschließlich Rechtsanwalts- und sonstiger Beraterhonorare und -auslagen), Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Zinsen und Strafen, die aufgrund eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt 8 entstehen oder aufgelaufen sind, freizustellen und schadlos zu halten (auf Basis vollständiger Schadloshaltung). Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Vertrag im Falle eines solchen Verstoßes durch schriftliche Mitteilung fristlos und ohne Vertragsstrafe oder Haftung zu kündigen. Kann die Lieferung der gekauften Waren an den Käufer aufgrund von Sanktionen nicht erfolgen, ist der Verkäufer dennoch berechtigt, dem Käufer den vollen Kaufpreis für die Waren in Rechnung zu stellen.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, irgendwelche Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen und hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne für Schäden oder Kosten jeglicher Art haftbar zu sein, wenn er nach seinem alleinigen Ermessen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine solche vollständige oder teilweise Erfüllung einen Verstoß gegen Sanktionen darstellen würde (einschließlich, zur Vermeidung von Zweifeln, wenn ein solcher Verstoß das Ergebnis einer Verzögerung oder Ablehnung der Erteilung einer gemäß den Sanktionen erforderlichen Lizenz wäre) oder wenn der Käufer nicht kooperiert, indem er Informationen bereitstellt, die die Einhaltung der Vorschriften belegen.
Nichts in diesem Abschnitt 8 verpflichtet eine der Parteien dazu, in irgendeiner Weise gegen die für die Geschäftstätigkeit der jeweiligen Partei geltenden Sperr- oder Antiboykottgesetze zu verstoßen, einschließlich (sofern zutreffend) des Anti-Auslandssanktionsgesetzes der Volksrepublik China.
Falls der Käufer verlangt, dass die vom Verkäufer bestellten Waren bestimmten Umweltvorschriften oder -anforderungen entsprechen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer spätestens in der Angebotsanfrage hierüber zu informieren. Stellt der Käufer dem Verkäufer diese Informationen zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht zur Verfügung, trägt der Verkäufer keine Verantwortung dafür, dass die gekauften Waren den Umweltvorschriften oder -anforderungen entsprechen (einschließlich der Bereitstellung jeglicher Dokumentation für den Käufer), mit Ausnahme solcher zwingender gesetzlicher Anforderungen nach dem Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer alle Kosten für die Bereitstellung von Dokumenten in Rechnung zu stellen, die nachweisen, dass die Waren die gesetzlichen Anforderungen der vom Käufer angegebenen Umweltvorschriften erfüllen, oder für jegliche sonstige diesbezügliche Dokumentation.
Im Verhältnis zwischen den Parteien haftet der Käufer für Schäden oder Verluste, die durch die gelieferten Waren oder die die gelieferten Waren enthaltenden Produkte an (a) Personen, (b) vom Käufer hergestellten Produkten, (c) Produkten, die die Produkte des Käufers enthalten und (d) sonstigen beweglichen oder unbeweglichen Gütern entstehen. Der Käufer haftet auch für die Folgen derartiger Schäden und Verluste. Der Käufer stellt den Verkäufer schad- und klaglos, soweit dieser gegenüber Dritten für derartige Schäden, Verluste oder Folgen haftbar gemacht werden kann. Soweit das Vorgenannte Beschränkungen der Haftung des Verkäufers darstellt, gelten diese Beschränkungen jedoch nicht, wenn den Verkäufer grobe Fahrlässigkeit trifft. Wenn Dritte vom Verkäufer oder dem Käufer Ersatz der in diesem Artikel genannten Schäden, Verluste oder Folgen verlangen, ist die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Ausgenommen sind Arbeitskonflikte, die nicht nur geringfügiger Natur sind. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ausschlüsse Artikel 79 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Der Verkäufer kann jederzeit alle oder einzelne seiner Rechte aus einem Vertrag oder einen Anspruch gegenüber dem Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers an Dritte abtreten oder übertragen.
Sofern sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, unterliegt der Vertrag zwischen den Parteien dem UN-Kaufrecht (CISG) (unabhängig davon, ob die Parteien aus demselben oder aus verschiedenen Staaten stammen), gegebenenfalls ergänzt durch das materielle Recht, unter dem der Verkäufer gegründet wurde, ohne Anwendung seiner Kollisionsnormen.
Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Kündigung oder Ungültigkeit ergeben, werden endgültig durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das vom Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer („SCC“) durchgeführt wird.
Die Regeln für beschleunigte Schiedsverfahren gelten, wenn der Streitwert 100.000 EUR nicht übersteigt. Übersteigt der Streitwert 100.000 EUR, gelten die Schiedsregeln. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, wenn der Streitwert 100.000 EUR, jedoch nicht 1.000.000 EUR übersteigt. Übersteigt der Streitwert 1.000.000 EUR, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. Der Streitwert umfasst die im Schiedsantrag geltend gemachten Ansprüche und etwaige in der Antwort auf den Schiedsantrag geltend gemachten Gegenansprüche.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist Stockholm, Schweden. Wenn die Parteien jedoch dem gleichen Recht unterliegen und sie gemäß dem Recht dieses Gebiets nur ein Schiedsverfahren mit Sitz in diesem Gebiet rechtsgültig vereinbaren können, ist dieser letztgenannte Sitz der Sitz des Schiedsgerichts. Die Schiedssprache ist Englisch. Wenn jedoch beide Parteien schwedischem Recht unterliegen, ist die Schiedssprache Schwedisch. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sowie Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit anderen Verträgen zwischen den Parteien ergeben, können von einer Partei vorgelegt und von einem Schiedsgericht in ein und demselben Schiedsverfahren entschieden werden.
Die Parteien verpflichten sich und vereinbaren, alle Schiedsverfahren, die unter Bezugnahme auf diese Schiedsklausel durchgeführt werden, streng vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Informationen, Unterlagen und Materialien (in jeglicher Form), die im Verlauf des Schiedsverfahrens offengelegt werden, sowie auf alle Entscheidungen oder Schiedssprüche, die während des Verfahrens ergehen oder verkündet werden. Informationen, die unter diese Vertraulichkeitsverpflichtung fallen, dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei in keiner Form an Dritte weitergegeben werden. Ungeachtet dessen ist eine Partei nicht daran gehindert, diese Informationen offenzulegen, um ihre Rechte gegenüber der anderen Partei im Zusammenhang mit der Streitigkeit bestmöglich zu wahren, oder wenn die Partei aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer behördlichen Entscheidung, eines Börsenvertrags oder Ähnlichem zur Offenlegung verpflichtet ist.
Um die notwendigen Garantien zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (die „DSGVO“) zu gewährleisten, verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie, die auf unserer Homepage www.pcbconnectgroup.com zu finden ist.